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08-3

AGB

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich - Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen

  1. „SKYFLY Luftbildaufnahmen“ ist Bestandteil von „MIB Metzger – Ingenieur- & Bau-Sachverständigenbüro“ und zuständig für den Bereich Luftbildaufnahmen.

  2. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, für den Bereich Luftbildaufnahmen der Firma „MIB Metzger – Ingenieur- & Bau-Sachverständigenbüro“ (im Folgenden: SKYFLY) bezeichnet, sofern sie nicht durch SKYFLY abgeändert oder ausgeschlossen werden.

  3. Auftraggeber im Sinne der Bedingungen sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer (im Folgenden: AG).

  4. Etwa abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie sind für den Vertragsabschluss nicht bindend und werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn SKYFLY ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

  5. SKYFLY ist berechtigt, diese AGB mit Zustimmung des AG zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den AG zumutbar ist. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber der Änderung nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, die mit einem Hinweis auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs verbunden ist, widerspricht.

 

§2 Vertragsschluss

  1. Die Bestellung des AG stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend.

  2. An Fotografien, Filmaufnahmen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich SKYFLY Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der AG unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

  3. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik, externen Genehmigungsverfahren und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der AG etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. 

 

§3 Leistungen

  1. Für die Erstellung der beauftragten Luftbilder bzw. der gewünschten Bilddaten gelten besondere Ausführungsbedingungen als vereinbart, um die allgemeine Sicherheit und den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Insbesondere werden Bilderflüge nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Auflagen durchgeführt. Der AG ist insbesondere gehalten, folgende generelle Ausführungskonstanten im Vorfeld zu berücksichtigen:

    • Flüge sind generell nach Sonnenauf- und vor Sonnenuntergang möglich, Nachtflüge bedürfen einer Sondergenehmigung

    • Flüge bis Windstärke maximal 10 km/h

    • es muss immer Sichtkontakt zur Videodrohne bestehen (Sichtflug nach VFR-Regeln)

    • die Flughöhe beträgt standardmäßig 100 m, höhere Flüge bedürfen einer Sondergenehmigung

    • Flugzeit je Akkusatz ca. 25 Minuten, 2 Sätze vorhanden, wenn Strom vor Ort ist, können die Akkus durchgängig geladen werden und dadurch ganztägig geflogen werden

    • kein Überflug von Zivilpersonen – Filmteam, Darsteller und Komparsen ausgenommen

  2. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch  die  Geschäftsführung.

  3. Sind von uns Leistungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik, externen Genehmigungsverfahren und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzöge-rung. Das Gleiche gilt, wenn der AG etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

§4 Ausfallkosten

  1. Drohnen und Multikopter können bei Regen, Schneefall, Gewitter und stark böigem Wind nicht aufsteigen. Kann der Auftrag aufgrund widriger Witterungsverhältnisse zum vereinbarten Termin nicht ausgeführt werden und wird eine erneute Anfahrt notwendig hat der AG die Kosten für Anfahrt, Genehmigungen etc. erneut zu tragen. 

  2. Stellt sich vor Ort heraus das der AG falsche oder ungenaue Angaben gemacht hat, welche die Aufnahmen beeinträchtigen, verhindern oder unmöglich machen, so sind damit verbundene Mehrkosten durch den Auftraggeber zu tragen.

 

§5 Fluggenehmigungen, Zusammenarbeit mit dem AG

  1. STYFLY trägt dafür Sorge, dass - sofern notwendig - eine (behördliche) Aufstiegsgenehmigung für den Auftrag vorliegt. Fallen hierfür Kosten an hat der AG diese zu tragen. Gleiches gilt für Sondergenehmigungen, welche z.B. für Flüge in Naturschutzgebiete, über Wasserwege, über Drehorte von dritten Parteien o.ä. benötigt werden.

  2. Für die Erstellung von Luftbildaufnahmen ist stets die Erlaubnis des Grundstückeigentümers notwendig. Hierzu muss das Formular „Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers für das Überfliegen des Grundstücks mit einer Drohne / Multikopter“ spätestens einen Tag vor Auftragsdurchführung SKYFLY vorliegen. Das Formular steht auf unserer Homepage im Abschnitt „Service“ als Download kostenlos zur Verfügung.

  3. STYFLY behält sich vor, Aufträge abzulehnen bei Flüge über Justizvollzugsanstalten, Anlagen zur Energiegewinnung, Militärischen Anlagen und Unglücksorten, bei Einsatz über Menschenmengen, über viel befahrenen Straßen und zu Spionage-zwecke oder „Paparazzi“ Aufgaben.

  4. Fluggeräte dürfen nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang betrieben werden und müssen in Sichtweite des Piloten geflogen werden. Bei schlechten Lichtverhältnissen kann die Bildqualität beeinträchtigt werden.

§6 Zahlungen, Aufrechnung

  1.  Das Honorar ist, sofern nicht anders vereinbart, bei Auftragserteilung zu 40% als Anzahlung der Leistung fällig und ohne Abzug zahlbar. Honorarrechnungen sind mit Übergabe der Bilddaten sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Auslagen wie z.B. Lieferantenrechnungen, Reisekosten etc. werden mit der Honorarrechnung ausgewiesen und ebenfalls nach Erhalt und ohne Abzug fällig. Bei Stornierung eines Auftrags wird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:

    • bis 48 Stunden vor Auftragstermin 40% netto des Honorars

    • bis 24 Stunden vor Auftragstermin 70% netto des Honorars

  2. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, unbestreitbar oder von uns anerkannt sind.

  3. Alle unserer Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  4. Das Zahlungsziel beträgt 8 Tage nach Rechnungserhalt und ist ohne Abzüge zu entrichten.

§7 Urheberrecht, Nutzungsrecht

  1. Sämtliches von SKYFLY erstelltes Bildmaterial ist urheberrechtlich geschützt und bleibt Eigentum des Bildurhebers (SKYFLY).

  2. Alle Nutzungsrechte (Urheberrecht) verbleiben bei SKYFLY, sofern diese nicht ausdrücklich auf den AG übertragen werden. Die Übertragung von Nutzungsrechten steht generell unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlungen. Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass die Übertragung der Nutzungsrechte nicht exklusiv erfolgt und auch zu Gunsten von SKYFLY sämtliche Urheber und Nutzungsrechte bestehen bleiben.

  3. SKYFLY behält sich das Recht vor Teile des erstellten Foto-/Video-Materials für eigene Werbezwecke zu nutzen.  Der AG erklärt sich damit einverstanden.

  4. Ist der AG Unternehmer, gilt Folgendes (gewerbliches Nutzungsrecht): Der AG erhält mit der vollständigen Zahlung ein „einfaches Nutzungsrecht“ an dem beauftragten Bild- und Videomaterial. Der Erwerb eines „einfachen Nutzungsrechts“ erlaubt es dem AG, das Werk in folgender Art zu nutzen.

    • Zeitlich unbeschränkt, d. h. es gibt kein Ablauf- oder Enddatum für die Rechte des AG zur Verwendung des betreffenden Materials.  

    • Nicht exklusiv, d. h., der AG hat kein ausschließliches Recht zur Verwendung der Inhalte.  

    • Unbegrenzt, d. h. der AG kann die Inhalte in einer unbegrenzten Anzahl von Projekten und in beliebigen Medien verwenden.

    • Für Nutzungsrechte, welche über ein „einfachen Nutzungsrecht“ darüber hinausgehen sollen, wird ein Lizenzvertrag aufgesetzt, in welchem weitergehende Nutzungsrechte erworben werden können.

  5. Ist der AG Verbraucher, gilt Folgendes (privates Nutzungsrecht): Der AG erhält mit der vollständigen Zahlung folgende private Nutzungsrechte an dem beauftragten Bild- und Videomaterial. Der Erwerb des privaten Nutzungsrechts erlaubt es dem AG, das Werk ausschließlich für private Verwendung zu nutzen. Eine Veröffentlichung in Web & Print ist ausgeschlossen.

§8 Haftung für Mängel

  1. Ist der AG Verbraucher, haftet SKYFLY bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben.

  2. Ist der AG Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang zu laufen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gelten die Regelungen “Haftung für Schäden”.

  3. Garantien im Rechtssinne erhält der AG durch uns nicht.

  4. Ist der AG Unternehmer, behält sich SKYFLY bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

  5. Ist der AG Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gelten die Regelungen “Haftung für Schäden”.

 

§9 Haftung für Schäden

  1. Ansprüche des AG auf Schadensersatz sind grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schaden-sersatzansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf (Hauptleistungspflichten). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung dieser Hauptleistungspflichten haften wir nur für vertragstypische, vorherseh-bare Schäden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des AG aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Scha-densersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatz-ansprüche von Verbrauchern und solche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zum Gegenstand haben. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§10 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

  2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der AG unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der AG bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.

  3. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

  4. Ist der AG Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen ihn vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

  5. Ist der AG Unternehmer, tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung / Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.

 

§11 Schlussbestimmungen

  1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

  2. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der Sonderregelung der Ziff. 3 etwas anderes ergibt.

  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

Stand - Mai 2017

Urheberrecht-Nutzungsrecht
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